1. Lieferung der Hard- und Softwareprodukte, Rechte an den Softwareprodukten, Open Source Software
1.1. Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die Produkte. Die Aufstellung und Inbetriebnahme der Produkte obliegen dem Auftraggeber. Ist eine Aufstellung der Hardwareprodukte bzw. eine Vorinstallation der Softwareprodukte im Vertrag vereinbart, erfolgt die Aufstellung bzw. Vorinstallation durch den Auftragnehmer.
1.2. Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart zu nutzen, für die sie gemäß umseitiger Bestellung bestimmt sind. Ist keine besondere Nutzungsart vereinbart, dürfen die Softwareprodukte mit derselben Softwareseriennummer nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Der Auftraggeber wird die Softwareprodukte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übersetzen noch bearbeiten.
1.3. Der Auftraggeber darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die der Auftragnehmer auf Wunsch einsehen kann. Wenn ein Datenträger mitgeliefert wird, gilt dieser als Sicherungskopie. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
1.4. Der Auftraggeber wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.5. Für Open Source Software gelten vorrangig vor Ziffer 1.2 bis 1.4 die Lizenzbedingungen, denen die jeweilige Open Source Software unterliegt. Soweit diese Lizenzbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers, soweit möglich, gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.
2. Eigentumsvorbehalt, Haftung für Sachmängel
2.1. Das Eigentum an den Hardwareprodukten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über.
2.2. Bei Mängeln an den Hardwareprodukten oder am Datenträgermaterial, die innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung (Verjährungsfrist) infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktion oder Materialmängel), leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung.
2.3. Der Auftraggeber hat Mängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich zu rügen.
2.4. Bei Softwareproduktmängeln, d.h. Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, die innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten, umfasst die Nacherfüllung für Softwareprodukte der
- Klasse A
die Mängeldiagnose und die Mängelbeseitigung. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt durch Überlassung eines neuen Korrektur- /Änderungsstandes. - Klasse C
die Verpflichtung zur Überlassung von Korrektur-/ Änderungsständen, soweit diese beim Auftragnehmer vorhanden sind.
2.5. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist entweder beseitigt oder in einer dem Auftraggeber zumutbaren Weise umgangen, bleibt das Recht des Auftraggebers zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag unberührt.
2.6. Für weitergehende Mängelansprüche sowie für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7 .6 entsprechend.
3. Serviceleistung
3.1. Der Auftragnehmer erbringt Serviceleistungen
im vereinbarten Umfang. Die
Serviceleistungen werden, soweit nicht
abweichend vereinbart, nur für
Komponenten/Produkte erbracht, die vom
Hersteller der von der Serviceleistung
umfassten Produkte freigegeben worden
sind. Die beim Auftragnehmer übliche
Standardservicezeit für Serviceleistungen ist
montags bis freitags (ausgenommen
Feiertage) von 8.00 bis 17.00 Uhr.
3.2. Die Serviceleistungen werden – soweit möglich
– durch Remote-Service, anderenfalls beim
Auftraggeber vor Ort durchgeführt. Der
Auftraggeber stellt die hierzu erforderlichen
Service-Einrichtungen, insbesondere für den
Remote-Service, unentgeltlich zur Verfügung.
3.3. In den Serviceleistungen sind die Lieferung
und der Austausch von Zubehör (z.B.
Datenträger), Verschleißteilen (z.B. Akkus,
Batterien, Druckköpfe, Monitor-/Bildröhren)
und sonstigen Hilfsmitteln nicht enthalten.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,
sind auch die gemäß Datenblatt oder
Betriebsanleitung vom Auftraggeber
turnusgemäß selbst vorzunehmenden
Instandhaltungsarbeiten nicht Gegenstand
der Serviceleistungen.
3.4. Solange der Auftragnehmer nach Maßgabe
dieses Servicevertrages zur Erbringung von
Serviceleistungen verpflichtet ist, lässt der
Auftraggeber alle Service- und sonstige
Arbeiten an den Produkten (z.B.
Erweiterungen) nur durch den Auftragnehmer
oder mit seiner Zustimmung ausführen.
3.5. Erhält der Auftraggeber als Serviceleistung an
einem Softwareprodukt einen Korrektur-
/Änderungsstand und / oder Update, gelten
für die Nutzung dieses Korrektur-
/Änderungsstandes und/oder Updates die
Bestimmungen des der Überlassung des
Softwareprodukt zugrunde liegenden Lizenz-
/Überlassungsvertrages, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.6. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt
dem Auftraggeber. Die ordnungsgemäße
Datensicherung umfasst alle technischen und
/ oder organisatorischen Maßnahmen, die
eine kurzfristige und aufwandsarme
Wiederherstellung des Zustandes der
Systeme, Daten, Softwareprodukte und / oder
Prozeduren nach dem Eintritt einer
Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft
ermöglichen.
4. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern
4.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei
der Erbringung der Serviceleistungen in
angemessenem Umfang unterstützen.
4.2. Der Auftraggeber überlässt dem
Auftragnehmer alle für die Erbringung der
Serviceleistungen benötigten Unterlagen,
Informationen und Daten.
4.3. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen
einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur
Durchführung dieser Vereinbarung
erforderliche Auskünfte erteilen und
Entscheidungen entweder treffen oder
herbeiführen kann.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Dauer des Servicevertrages
5.1. Die Preise für den Kauf der Geräte und für die Nutzung der Softwareprodukte sowie andere nicht laufend zu zahlende Preise werden fällig unverzüglich nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
5.2. Die monatlichen Servicepreise sind ab vereinbartem Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
5.3. Die einmalig zu zahlenden Servicepreise für kurz-, mittel- oder langfristig zu erbringende Serviceleistungen (z.B. ServicePacks) sind mit vereinbartem Vertragsbeginn zur Zahlung fällig.
5.4. Neben den vorgenannten Preisen stellt der Auftragnehmer zu seinen jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
- Die Serviceleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Standardservicezeit erbracht werden,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
- die erste Prüfung und eine etwa notwendige Instandsetzung der bei Übernahme der Serviceleistungen bereits in Betrieb befindlichen Produkte,
- die erste Prüfung und Überlassung etwa notwendiger Softwarekorrektur- /Änderungsstände und / oder Updates bei Übernahme von Serviceleistungen für bereits im Einsatz befindliche Softwareprodukte.
- vom Auftraggeber gewünschte Aufstellungs-, Umzugs-, Beratungs-, Software-Engineerings- und sonstige Unterstützungsleistungen.
- Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen und Generieren der Softwareprodukte,
- Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten.
Die Preise werden fällig unverzüglich nachdem die Serviceleistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
5.5. Der Servicevertrag kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der in der Produktübersicht genannten Mindestvertragsdauer. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der 12 Monate gekündigt wird. Das Recht der Parteien, den Servicevertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
6. Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter
6.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber
Ansprüche geltend wegen der Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten in der Bundesrepublik
Deutschland (im folgenden Schutzrechte)
durch die Nutzung der vom Auftragnehmer
erbrachten Lieferungen/Leistungen und wird
die Nutzung der Lieferungen/Leistungen in
Deutschland hierdurch beeinträchtigt oder
untersagt, haftet der Auftragnehmer bis zum
Ablauf von einem Jahr ab Beginn der
gesetzlichen Verjährungsfrist wie folgt:
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl
und auf seine Kosten entweder die
Lieferungen/Leistungen so ändern oder
ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht
verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den
vereinbarten Spezifikationen entsprechen
oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren
für die Nutzung der Lieferungen/Leistungen
gegenüber dem Dritten freistellen. lst dies
dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat er die
Lieferungen/Leistungen gegen Erstattung der
entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für
die Nutzung der Lieferungen/Leistungen kann
der Auftragnehmer vom Auftraggeber
angemessenen Wertersatz verlangen.
6.2. Voraussetzungen für die Haftung des
Auftragnehmers nach Ziffer 6.1 sind, dass
der Auftraggeber den Auftragnehmer von
Ansprüchen Dritter wegen einer
Schutzrechtsverletzung unverzüglich
schriftlich verständigt, die behauptete
Verletzung nicht anerkennt und jegliche
Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger
außergerichtlicher Regelungen, nur im
Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt.
Stellt der Auftraggeber die Nutzung der
Lieferungen/ Leistungen aus
Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
6.3. Soweit der Auftraggeber die
Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten
hat, sind Ansprüche gegen den
Auftragnehmer nach Ziffer 6.1
ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die
Schutzrechtsverletzung auf speziellen
Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch
eine vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Lieferungen/Leistungen vom
Auftraggeber verändert oder zusammen mit
nicht vom Auftragnehmer erbrachten
Lieferungen/ Leistungen eingesetzt werden.
6.4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
wegen einer Verletzung von Schutzrechten
Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des
Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und
die Regelungen in den Ziffern 7.5 bis 7.7
bleiben jedoch unberührt.
7. Haftung des Auftragnehmers
7.1. Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadens- oder Aufwendungsersatz entsprechend.
7.2. Wird eine Serviceleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Serviceleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Serviceleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffene Serviceleistung zu kündigen.
7.3. Sowohl Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 7.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 7.4 bis 7.6 bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung berechtigt und der Auftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet.
7.5. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 25.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
7.6. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangene Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 7.3 bis 7.6 nicht verbunden.
8. Geheimhaltung, Datenschutz, Unteraufträge
8.1. Die Vertragspartner werden alle Unterlagen,
Informationen und Daten, die sie zur
Durchführung des Vertrages vom jeweils
anderen Vertragspartner erhalten und die
ihnen gegenüber als vertraulich bezeichnet
werden, nur zur Durchführung des
Servicevertrages verwenden. Solange und
soweit sie nicht allgemein bekannt geworden
sind oder der andere Vertragspartner einer
Bekanntgabe vorher zugestimmt hat, wird der
empfangende Vertragspartner die genannten
Unterlagen und Informationen gegenüber an
der Durchführung des Auftrages nicht
beteiligten Dritten vertraulich behandeln.
8.2. Die Vertragspartner beachten die gesetzlichen
Vorschriften für den Schutz von
personenbezogenen Daten. Der
Auftragnehmer hat alle bei der
Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter
nach § 5 BDSG schriftlich auf das
Datengeheimnis verpflichtet. Der
Auftraggeber versichert, alle gesetzlich Gewinn, Verlust von Informationen und Daten
oder Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der
Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch
Einholung von Einwilligungserklärungen)
geschaffen zu haben, dass der
Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen
auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen
kann.
8.3. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung
des Servicevertrages bestehen.
8.4. Der Auftragnehmer kann Unteraufträge
vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern
die den Ziffern 8.1 bis 8.3 entsprechenden
Verpflichtungen aufzuerlegen.
9. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten. Nebenabreden. Gerichtsstand
9.1. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der
Unterlagen kann –z.B. aufgrund ihrer Art oder
ihres Verwendungszweckes- der
Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch
Hinweise in den Lieferscheinen und
Rechnungen).
9.2. Der Auftragnehmer kann Forderungen aus
diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten.
lm Übrigen kann der Auftragnehmer Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen
Dritten übertragen, wenn der Auftraggeber
nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt
einer entsprechenden Mitteilung schriftlich
widerspricht: hierauf wird der Auftragnehmer
in der Mitteilung hinweisen.
9.3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.4. Gerichtsstand ist Paderborn.